Der Verein
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Satzung des Sportvereins Vagen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein Vagen e.V. (abgekürzt SV Vagen).
Entwicklungsgeschichte 2024: WSV e.V. und SV Vagen e.V. entwickeln sich zu einem Verein:
SV Vagen e.V. (gegründet 1984) und WSV Vagen (Gründungsjahr 1956 als Verschönerungsverein Vagen, ab 2006 in Verschönerungs- und Wintersportvereine Vagen, ab 2014 in Wintersportverein Vagen unbenannt).
Er hat seinen Sitz in Vagen (Gemeinde Feldkirchen-Westerham) und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Traunstein eingetragen..
§ 2 Zweck und Aufgaben
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein etwa zugehörenden Fachverbänden, dem Bayerischen Landessportverband e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Unterhaltung einer Sportabteilung mit mehreren Sparten (unterschiedliche Sportarten) zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Förderung der Ortsverschönerung.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen im sportlichen Bereich
- Errichtung, Instandhaltung und Pflege von sportlichen Anlagen nebst Anschaffung von erforderlichem Equipment.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
- Erhaltung und Förderung der Lebensqualität im Bereich der Ortsverschönerung (z.B. durch die Errichtung und Instandhaltung von Ruhebänken und/oder der „Ortswegerl“, durch Unratbeseitigung am“Goldbacherl“ im örtlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes)
Über geeignete Maßnahmen entscheiden auf Antrag die Vorstandschaft, die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung.
b) Der SV Vagen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren (Vereinsund Organämter), können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft bzw. durch Ableben des Mitgliedes.
c) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
d) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
e) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsausschusses und/oder der Sparten verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
f) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Außerordentliche Leistungen können bei entsprechendem Bedarf festgesetzt und erhoben werden. Sie dürfen den Wert eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Sparten können einen eigenen Mitgliedsbeitrag, eine Aufnahmegebühr und Arbeitsumlagen erheben, dies ist im Vorfeld mit der Vorstandschaft des Vereines abzustimmen und von der Vorstandschaft zu genehmigen. Die Erhebung wird durch den Vorstand organisiert.
Die Finanzen des Vereines und seiner Sparten sind nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu verwalten
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- Vorsitzenden,
- Vorsitzenden, 1. Schriftführer 1. Kassier
- Dem Vorstand obliegt:
Die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen.
Die Vertretung des Vereins bei Fachverbänden und bei Behörden. - Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorstandes und der 3. Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. und des 2. Vorstandes zur Vertretung berechtigt sind.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
- Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zum Betrag von EUR 10.000,00 (i.W. zehntausend Euro) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Zur wirksamen Veräußerung und Belastung von Grundbesitz ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Im Außenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte von mehr als EUR 10.000,00 bis zu einem Betrag von EUR 20.000,00 (i.W. zwanzigtausend Euro) im Einzelfall kann der Vorstand für den Verein nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses bindend vornehmen.
Rechtsgeschäfte von mehr als EUR 20.000,00 (i.W. zwanzigtausend Euro) im Einzelfall kann der Vorstand für den Verein nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bindend vornehmen. - Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen bzw. bei Verhinderung erfolgt die Einberufung durch den 2. Vorsitzenden und der 3. Vorstand ist nur im Falle der Verhinderung des 1. und des 2. Vorstandes zur Einberufung berechtigt.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. - Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können diese Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Vergütung der Vorstände des Vereins erfolgt hierbei analog der in § 2c dieser Vereinssatzung getroffenen Regelungen. Die Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung für diese Vereinsämter darf die maximal steuerlich zulässige Ehrenamts pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG hierbei nicht übersteigen.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss.
- Der Verein schließt für den Vorstand eine entsprechend D&O Versicherung ab.
§ 7 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den jeweiligen Spartenleitern (oder dessen Stellvertreter).
- Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen gemäß Satzung in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
- Der Vereinsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beratung und soweit erforderlich zur Beschlussfassung vorlegt. Der Vereinsausschuss wird zu allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen des Vereins informiert.
- Der Vereinsausschuss entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn der Vorstand eine Sitzung des Vereinsausschusses einberuft oder wenn ein Drittel der Vereinsausschussmitglieder diese beantragt.
- Den Vorsitz im Vereinsausschuss führt der 1. Vorsitzende bzw. bei Verhinderung der 2. Vorsitzende des Vereines. Der 3. Vorstand ist nur im Falle der Verhinderung des 1. und des 2. Vorstandes zur Führung berechtigt.
- Der Vereinsausschuss ist zuständig für die Bestellung eines Vorstands- oder Vereinsausschussmitgliedes für den Rest einer Amtsperiode, sofern ein Organmitglied vorzeitig ausscheidet.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer, welcher zu Beginn der Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Kassen-, Revisions- und Schriftführerberichtes, sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes.
- Die Wahl des Vereinsvorstandes und von zwei Revisoren, die die Kassenprüfung übernehmen, auf die Dauer von vier Jahren.
- Die Beratung und Beschlussfassung zu allen Fragen des Vereinszwecks, wie auch über gestellte Anträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Es genügt, wenn Termin und Tagesordnung im lokalen Teil des „Mangfall-Bote" und ortsüblichem Plakatanschlag bekannt gemacht werden. Darüber hinaus ist die Einladung zur Mitgliederversammlung via E-Mail innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ebenfalls zulässig. Die Mitglieder werden angehalten, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mailadresse (sofern vorhanden) unaufgefordert mitzuteilen.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und eine Änderung des Vereinszweckes bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Sparten
- Für die im Verein betriebenen oder vorgesehenen Sparten können durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und Vereinsausschusses Sparten gegründet oder aufgelöst werden. Den Sparten steht nach Maßgabe der gemeinsamen Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu werden
- Die Sparten können keine eigene Rechtspersönlichkeit erwerben und kein eigenes Vermögen bilden
- Die Mitgliedschaft in einer Sparte setzt die Mitgliedschaft im SV Vagen e.V. voraus.
- Löst sich eine Sparte auf oder gründet eine Sparte einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen beim SV Vagen e.V.
- Eine Sparte wird durch den Spartenleiter,- kassier und den Spartenschriftführer geleitet. Spartenversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen.
- Spartenleiter,- kassier und Spartenschriftführer werden von der Spartenversammlung gewählt. Die Amtszeit der Gewählten kann die Spartenversammlung bestimmen, soll jedoch entsprechend der Wahldauer im Hauptverein in der Regel 4 Jahre umfassen.
- Die Spartenleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Sparten können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Spartenordnung geben. Sie wird von der Spartenversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der gemeinsamen Genehmigung des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
- Durch Beschluss des Vorstandes können Sparten ermächtigt werden, ihre finanziellen Geschäfte und wirtschaftlichen Entscheidungen, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Spartenbetriebes erforderlich sind, selbstständig abzuwickeln. Ausgaben dürfen hierbei nur getätigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie durch Einnahmen der Sparten gedeckt sind. Darüber hinausgehende Verpflichtungen für den Verein irgendwelcher Art (insbesondere Kredit- und personelle Verpflichtungen) dürfen im Rahmen dieser Tätigkeit in keinem Fall eingegangen werden. Wer zuwiderhandelt, haftet persönlich.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Pflicht zur Beitragszahlung
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird am Anfang des Kalenderjahres per Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 12 Wahlen
Die Vorstand- und Vereinsausschussmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie verbleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind oder der Vereinsausschuss gemäß §7 Absatz g einen Nachfolger bestellt hat.
§ 13 Geschäftsordnung, Jugendordnung
Der Vereinsausschuss kann eine Geschäftsordnung oder eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. In derselben Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Das nach Vereinsauflösung bzw. bei einem etwaigen Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Feldkirchen-Westerham zu, mit der Maßgabe, es wie folgt zu verwenden:
- Vereinsinventar, Protokollbücher und sonstige Dokumente sind einem gleichartigen gemeinnützigem Verein innerhalb des Ortes Vagen auszuhändigen.
- Das Barvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsbereich Vagen im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.07.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
(Letzte Änderung am ....)